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Betriebskrankenkasse
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Charakterisierung: neben Allgemeiner Ortskrankenkasse, Innungskrankenkasse und Ersatzkassen im Rahmen der Sozialversicherung vorgesehene Versicherungsträger, ursprünglich allein auf betrieblicher Basis, deren Leistungen aus Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie aus Zuwendungen der Unternehmung fließen. Ein Arbeitgeber kann für jeden Betrieb, in dem er regelmäßig 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt, eine Betriebskrankenkasse errichten. Die Betriebskrankenkasse ist für alle im Betrieb beschäftigten Versicherungspflichtigen offen; die im Betrieb beschäftigten Versicherungsberechtigten können ihr ebenfalls beitreten. Mit der Einführung des generellen Rechts der Versicherten, jeder Art von Krankenkasse beizutreten, haben die meisten Betriebskrankenkasse satzungsrechtlich die Mitgliedschaft auch anderen Versicherten eröffnet.
2. Rechtsstellung: Betriebskrankenkasse sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3. Die Errichtung bedarf der behördlichen Genehmigung. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten in einer geheimen Abstimmung dafür ausgesprochen hat.
4. Betriebskrankenkasse müssen ein selbstständiges Rechnungswesen aufweisen, das der Nachprüfung durch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde unterliegt.
5. Durchführung: Die Beiträge sind an die Betriebskrankenkasse in der gleichen Weise abzuführen wie an eine fremde Kasse. Die Einrichtung eines besonderen Kontos innerhalb der Geschäftsbuchhaltung der Unternehmung, das mit den einbehaltenen Beträgen und den Arbeitgeberanteilen belastet und mit den erbrachten Leistungen der Krankenkasse erkannt würde, ist unzulässig, da eine solche Handhabung den gesetzlichen Vorschriften über das Versicherungswesen nicht entspricht.
Die Vermögensverhältnisse der Betriebskrankenkasse werden beim Jahresabschluss außerhalb der Bilanz gesondert ausgewiesen.
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