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Betriebsnachfolge

Definition: Was ist "Betriebsnachfolge"?

Übergang eines Betriebes oder eines Betriebsteils auf einen neuen Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. durch Erbschaft oder Verschmelzung) oder der Einzelrechtsnachfolge (z.B. Kauf des Betriebes). Die Betriebsnachfolge ist v.a. für die Arbeitsverhältnisse bedeutsam.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Betriebsinhaberwechsel, Betriebsübergang. 1. Begriff: Übergang eines Betriebes oder eines Betriebsteils auf einen neuen Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. durch Erbschaft oder Verschmelzung) oder der Einzelrechtsnachfolge (z.B. Kauf des Betriebes).

    2. Auswirkungen: Die Betriebsnachfolge ist v.a. für die Arbeitsverhältnisse bedeutsam.

    a) Bei der Gesamtrechtsnachfolge tritt der neue Betriebsinhaber ein in die Rechtsstellung des bisherigen Rechtsträgers und damit automatisch in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

    b) Die Betriebsnachfolge durch Einzelrechtsnachfolge (Übernahme eines Betriebs) führt nach § 613a BGB zum Eintritt des neuen Inhabers in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Betriebsnachfolge wird sehr weit ausgelegt. Letzten Endes genügt nach der Rechtsprechung jede Fortführung eines Betriebes oder Betriebsteils, die nicht auf Gesamtrechtsnachfolge beruht. Auch der Begriff des Betriebes wird bereits dann bejaht, wenn ein neuer Inhaber die gleichen Aufgaben oder Funktionen erfüllt und noch sonstige Umstände für eine identische wirtschaftliche Einheit sprechen. Bisher anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten i.d.R. für mind. ein Jahr als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses fort, wenn für den neuen Inhaber kein anderer Tarifvertrag oder keine andere Betriebsvereinbarung Anwendung findet.

    c) Für die vor dem Übergang entstandenen Verpflichtungen haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Betriebsinhaber in bestimmtem Umfang weiter (§ 613a II, III BGB).

    d) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Übergangs des Betriebs oder des Betriebsteils ist weder durch den bisherigen noch durch den neuen Arbeitgeber möglich (§ 613a IV BGB). § 613a BGB gilt grundsätzlich bei Betriebsübergang im Insolvenzverfahren, im Interesse der Gleichbehandlung der Gläubiger aber nicht bez. der Haftungsübernahme für bereits entstandene Ansprüche (in den Einzelheiten umstritten).

    e) Der Arbeitgeber oder der neue Inhaber haben die betroffenen Arbeitnehmer in Textform zu unterrichten über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen.

    f) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang schriftlich widersprechen innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung. Das Arbeitsverhältnis geht nicht über, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang widerspricht. In diesem Fall kann eine Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgen, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit beim alten Arbeitgeber entfallen ist.

    3. Haftung allgemein: Firmenfortführung, Veräußerung, Vermögensübernahme.

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