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Revision von Betriebsnotwendigkeit vom 14.02.2018 - 17:46

Betriebsnotwendigkeit

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    1. I.w.S. (entsprechend den allg. Kostenrechnungsgrundsätzen und den darauf beruhenden Vorschriften für die Preisermittlung): Nachweis für die nach den allg. Verhältnissen in vergleichbaren Betrieben vorhandenen bzw. erforderlichen Vermögens- und Kapitalwerte (betriebsnotwendiges Kapital, betriebsnotwendiges Vermögen).

    2. I.e.S. (entsprechend den Grundsätzen für das Rechnungswesen): Betriebsnotwendiges Kapital, maßgeblich für die Berechnung kalkulatorischer Zinsen. Sie werden in der traditionellen Kostenrechnung unabhängig vom Anteil des zinspflichtigen Fremdkapitals am Unternehmungskapital, also von den effektiv gezahlten Zinsen, angesetzt, setzen sich damit aus Anderskosten und Zusatzkosten zusammen. Die Höhe des Zinssatzes wird zunehmend aus Kapitalmarktüberlegungen abgeleitet (CAP-Modell).

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