Betriebssabotage
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Betriebsstörung; vorsätzliche Störung oder Verhinderung des Betriebs eines öffentlichen Postdienstleistungsunternehmens, eines öffentlichen Verkehrsunternehmens, eines öffentlichen Versorgungsunternehmens oder einer anderen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Anlage (Feuermelder etc.) durch Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung einer dem Betrieb dienenden Sache (vgl. § 316b StGB, "Störung öffentlicher Betriebe").
Strafe: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
Ähnliches gilt für die Sabotage an öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlagen (§ 317 StGB).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Fahrlässigkeit
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft