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Betriebssabotage
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Betriebsstörung; vorsätzliche Störung oder Verhinderung des Betriebs eines öffentlichen Postdienstleistungsunternehmens, eines öffentlichen Verkehrsunternehmens, eines öffentlichen Versorgungsunternehmens oder einer anderen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Anlage (Feuermelder etc.) durch Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung einer dem Betrieb dienenden Sache (vgl. § 316b StGB).
Strafe: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
Ähnliches gilt für die Sabotage an öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlagen (§ 317 StGB).
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