Direkt zum Inhalt

Betriebssabotage

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Betriebsstörung; vorsätzliche Störung oder Verhinderung des Betriebs eines öffentlichen Postdienstleistungsunternehmens, eines öffentlichen Verkehrsunternehmens, eines öffentlichen Versorgungsunternehmens oder einer anderen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Anlage (Feuermelder etc.) durch Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung einer dem Betrieb dienenden Sache (vgl. § 316b StGB).

    Strafe: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

    Ähnliches gilt für die Sabotage an öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlagen (§ 317 StGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com