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Bewertung des Immobilienvermögens

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Für die steuerliche Bewertung wird der Grundbesitzwert herangezogen. Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verhältnissse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt.

    1. Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer: Grundbesitzwerte sind zu ermitteln auf der Grundlage der §139 - 150 Bewertungsgesetz.

    2. Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Hierfür erfolgt eine gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte.

    Grundlagen sind die §§ 151 bis 155 BewG. Die eigentlichen Vorschriften für diese Grundbesitzwerte sind in den §§ 178 bis 197 BewG geregelt.

    Selbstverständlich werden aber für die eigentliche Erbauseinandersetzung die stichtagsbezogenen Verkehrswerte der Immobilien berücksichtigt. Diese können stark von den Grundbesitzwerten abweichen.

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