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Bezogener

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Trassat; beim Wechsel oder Scheck derjenige, an den der unbedingte Zahlungsauftrag gerichtet ist (Adressat); vgl. Art. 1 Nr. 3 WG.

    1. Wechselbezogener: Anzugeben sind: Name, volle Anschrift, Geschäftszweig (bei Warenwechseln). Der Aussteller kann sich auch selbst als Bezogenen einsetzen (trassiert-eigener Wechsel), wenn z.B. Filialen einer Unternehmung aufeinander ziehen. Der Wechsel ist auch gültig, wenn der Name des Bezogener falsch oder fingiert ist (Kellerwechsel). Bei Angabe eines nicht wechselfähigen Bezogener ist der Wechsel nichtig, z.B. ausdrückliche Benennung der BGB-Gesellschaft als Bezogener. Werden dagegen als Bezogener für die BGB-Gesellschaft die geschäftsführenden oder alle Gesellschafter genannt, ist der Wechsel formgültig. Durch sein Akzept wird Bezogener Akzeptant.

    2. Scheckbezogener: Bezogener können nur Banken und Sparkassen sein; er steht über dem Schecktext; er braucht nur einzulösen, wenn der Scheck innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird und gedeckt ist.

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