Bundesnachrichtendienst (BND)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bundesoberbehörde, dem Staatssekretär beim Bundeskanzler und dem Beauftragten für die Nachrichtendienste unterstellt; Sitz in Berlin und Pullach.
Aufgabe: Nachrichtendienstliche Auslandsaufklärung.
Rechtsgrundlage: Gesetz über den Bundesnachrichtendienst vom 20.12.1990 (BGBl. I 2954) m.spät.Änd.
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