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Börsenorgane

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach dem Börsengesetz sind Börsenorgane der Börsenrat (§§ 12 ff BörsG; früher: Börsenvorstand), die Handelsüberwachungsstelle (§ 7 BörsG), die Geschäftsführung (§ 15), der Sanktionsausschuss (§ 22 BörsG). Die Einrichtung einer Zulassungsstelle ist nicht mehr vorgeschrieben. Über die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel oder die Einbeziehung entscheidet nunmehr die Geschäftsführung (§ 31 ff. BörsG).

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