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Börsenorgane
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach dem Börsengesetz sind B. der Börsenrat (§§ 9, 10, 11; früher: Börsenvorstand), die Handelsüberwachungsstelle (§ 4), die Geschäftsführung (§ 12), der Sanktionsausschuss (§ 20). Darüber hinaus verlangt das Börsengesetz mit der Börsenordnung für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel die Einrichtung einer Zulassungsstelle.
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