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Revision von Braunkohleausstieg vom 19.02.2018 - 15:49

Braunkohleausstieg

Definition: Was ist "Braunkohleausstieg"?

Braunkohleausstieg bezeichnet die politische Entscheidung eines Staates, auf die Verstromung von Kohle zu verzichten, um insbesondere den Ausstoß von Kohlenstoffdioxidemissionen zu senken.

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    1. Begriff: Im Zuge der Energiewende und des Übergangs zu einer nachhaltigen Energieversorgung mit erneuerbaren Energien haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Verstromung fossiler Energieträger mit Blick auf die Dekarbonisierung der Stromversorgung signifikant verändert. Im Mittelpunkt des öffentlichen Diskurses stehen zunehmend die Umweltauswirkungen der Braunkohleverstromung, wie zum Beispiel die erheblichen Treibhausgasemissionen als auch die Stickoxid-, Schwefeloxid- und Staubemissionen. In Anknüpfung an das politische Schlagwort „Atomausstieg“ wird daher die politische Entscheidung eines Staates, auf die Verstromung von Kohle zu verzichten, um insbesondere den Ausstoß von Kohlenstoffdioxidemissionen zu senken, als „Braunkohleausstieg“ bezeichnet.

    2. Merkmale: Der Braunkohleausstieg kann mit unterschiedlichen rechtlichen Instrumenten umgesetzt werden. Diskutiert wird für die Einleitung eines Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zum Beispiel die Einführung gesetzlicher Mindestanforderungen an fossile Kraftwerke, wie zum Beispiel Kohlenstoffdioxid-Emissionsstandards und Energieeffizienzanforderungen. Darüber hinaus wird die Implementierung nationaler Preisinstrumente in Anknüpfung an Stromerzeugung oder -verbrauch oder Emissionsintensität in Form von Steuern oder Abgaben in Betracht gezogen. Ebenso wird eine gesetzliche Begrenzung der Stromerzeugung oder -einspeisung einzelner Kraftwerke oder Kraftwerksarten vorgeschlagen. Des Weiteren wird auch der Erlass eines Kohleausstiegsgesetzes mit Restlaufzeiten bzw. Abschaltdaten für jedes Braunkohlekraftwerk diskutiert, die auf kraftwerksspezifischen Reststrommengen, Restemissionsmengen oder einer festzulegenden Restlaufzeit beruhen. Als weitere Möglichkeit wird die Überführung von Braunkohlekraftwerken in eine Reservebereitschaft gegen Vergütung gesehen, wie es das Strommarktgesetz vom 26.07.2016 schon vorsieht. Durch die Reform des Strommarktes wurde im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der neue § 13g EnWG zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken eingefügt, wonach im Einzelnen aufgeführte Erzeugungsanlagen bis zu einem bestimmten Kalendertag vorläufig stillgelegt werden müssen, um die Kohlendioxidemissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern. § 13g EnWG schreibt zudem vor, dass die betroffenen Erzeugungsanlagen bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Verfügung stehen müssen (sog. „Sicherheitsbereitschaft“).

    3. Geschichte des Begriffs: Während im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode die konventionellen Kraftwerke „als Teil des nationalen Energiemixes“ und „auf absehbare Zeit als unverzichtbar“ benannt worden sind, erzielte jedoch das Bundeswirtschaftsministerium mit den betroffenen Energieversorgungsunternehmen am 24.10.2015 eine Verständigung darüber, dass Braunkohleblöcke mit einer Gesamtleistung von 2,7 Gigawatt ab 2016 schrittweise vom Netz genommen und in die Sicherheitsbereitschaft bzw. Braunkohlereserve überführt werden. Parallel zu diesen Entwicklungen in Deutschland wurde mit dem Pariser Klimaabkommen im Jahr 2015 in der weltweiten Staatengemeinschaft ein grundlegender Konsens zur Begrenzung der Erderwärmung gegenüber dem vorindustriellen Niveau auf 2 Grad (bzw. auf 1,5 Grad) und zur Treibhausneutralität zum Jahr 2050 erzielt. In Nachgang zum Pariser Klimaabkommen hat die Bundesregierung im November 2016 den Klimaschutzplan 2050 beschlossen, der bereits allgemeine Ansätze zu einem schrittweisen, insbesondere sozialverträglichen Ausstieg aus der Braunkohleverstromung enthält.

    4. Ausblick: Auf dem politischen Parkett werden die Herausforderungen und Chancen eines Braunkohleausstiegs kontrovers diskutiert. Einigkeit besteht insoweit, als die Planung und rechtliche Einfassung des Kohleausstiegs eine sorgfältige Identifizierung und Überprüfung umweltpolitischer Instrumente erfordert. Dafür bedarf es einer breit angelegten Diskussion zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der interessierten Fachöffentlichkeit und der Wirtschaft. Die Einrichtung einer diesen Dialog begleitenden Braunkohlekommission wird erwartet, in Anlehnung an die beim Atomausstieg von der Bundesregierung eingesetzten Expertenkommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK).

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