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Bürokratieabbaugesetz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes II zum 1.11.2007 ist u.a. auch für den Bereich der kommunalen Steuern und Gebühren das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren bei der Behörde weggefallen. Als förmlicher Rechtsbehelf gegen Bescheide über Grundbesitzabgaben steht nunmehr lediglich die Möglichkeit einer Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht offen. Durch die Erhebung der Klage wird allerdings die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt.

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