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Revision von Bummelstreik vom 28.02.2013 - 14:40
Bummelstreik
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Streik durch Verringerung oder Verlangsamung der Arbeitsleistung. Arbeitgeber darf Gegenleistung (Arbeitsentgelt) entsprechend verringern; es bestehen i.d.R. aber erhebliche Beweisschwierigkeiten.
Vgl. auch Arbeitskampf.
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