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Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI); Sitz in Köln.

    Rechtsgrundlage der Tätigkeit: Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20.12.1990 (BGBl I 2954) m.spät.Änd.

    Aufgabe: Sammlung und Auswertung von Informationen, Nachrichten und Unterlagen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie über sicherheitsgefährdende und geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht sowie über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder entsprechende Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Es wirkt mit bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die Geheimnisträger oder in sicherheitsempfindlichen Bereichen beschäftigt sind, bei technischen Sicherheitsmaßnahmen, Überprüfung von Personen, die Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen bei Behörden oder bei bestimmten Wirtschaftsunternehmen bekommen sowie bei der Entwicklung und Planung technischer Sicherheitsvorkehrungen.

    Befugnisse: Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nachrichtendienstliche Mittel, d.h. Einsatz von Vertrauensleuten, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden; polizeiliche Befugnisse stehen ihm nicht zu (§ 8 BVerfSchG).

    Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamt für Verfassungsschutz der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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