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Bundesarbeitsgericht (BAG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    oberster Gerichtshof des Bundes im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit; Sitz in Erfurt. Die Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz (§ 40 II ArbGG).

    Besetzung: Jeder Senat wird mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern (Richter) und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

    Zuständigkeit: Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte (§ 72 ArbGG), die Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte (§ 92 ArbGG), Beschlussverfahren) und über Nichtzulassungsbeschwerden (§§ 72a, 92a ArbGG).

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