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Bundesbeauftragter für den Zivildienst

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gemäß § 2 Zivildienstgesetz vom Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Der Bundesbeauftragte für den Zivildienst führt die dem BMFSJ auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben aus, soweit dieser nichts anderes bestimmt.

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