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Bundesfinanzhof (BFH)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    oberster Gerichtshof des Bundes für die Finanzgerichtsbarkeit mit Sitz in München (§ 2 FGO), bestehend aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.

    1. Organisation/Entscheidungsbefugnisse: Er entscheidet durch Senate in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung mit drei Richtern. Neben den einzelnen Senaten besteht ein Großer Senat, der sich aus dem Präsidenten und sechs Richtern der einzelnen Senate zusammensetzt. Er entscheidet, wenn
    (1) in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will oder
    (2) der die betreffende Rechtssache bearbeitende Senat wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen möchte, weil nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es fordern (§ 11 FGO).

    2. Sachliche Zuständigkeit: Der Bundesfinanzhof entscheidet als Rechtsmittelinstanz über
    (1) die Revision gegen Urteile der Finanzgerichte und gegen Entscheidungen, die Urteilen der Finanzgerichte gleichstehen,
    (2) die Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats (§ 36 FGO).

    3. Bedeutung: BFH-Entscheidungen binden nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 110 I FGO). Dennoch haben sie besondere Bedeutung für die Rechtsauslegung und für die Anwendung auf parallel liegende Fälle, daher Veröffentlichung der wichtigsten Entscheidungen im Bundessteuerblatt (BStBl), Teil II. Die Finanzbehörden halten jedoch auch nicht veröffentlichte Entscheidungen dem Steuerpflichtigen entgegen. Die Entscheidungen des früheren Reichsfinanzhofs (RFH) werden bis zur Gegenwart rechtsauslegend angewandt, soweit sie nicht durch neuere BFH-Rechtsprechung überholt sind.

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