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Bundeskartellamt (BKartA)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie (BMWi); Sitz in Bonn gemäß § 51 I GWB. Kartellbehörde des Bundes nach dem Kartellgesetz (§§ 51–53 GWB); ausschließlich für bestimmte Kartellsachen (z.B. Fusionskontrolle) zuständig (§ 48 II Satz 1 GWB). Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie kann dem Bundeskartellamt lediglich allgemeine Weisungen erteilen (zu veröffentlichen im Bundesanzeiger gemäß § 52 GWB).

    Veröffentlichung: Alle zwei Jahre Bericht über die Tätigkeit des Bundeskartellamts sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet (§ 53 GWB; s. auch weiterführende Web-Adresse).

    Vgl. auch Deutsches Kartellrecht.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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