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Bundesnachrichtendienst (BND)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bundesoberbehörde, dem Staatssekretär beim Bundeskanzler und dem Beauftragten für die Nachrichtendienste unterstellt; Sitz in Berlin und Pullach.

    Aufgabe: Nachrichtendienstliche Auslandsaufklärung.

    Rechtsgrundlage: Gesetz über den Bundesnachrichtendienst vom 20.12.1990 (BGBl. I 2954) m.spät.Änd.

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