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Bundesrat

Definition: Was ist "Bundesrat"?

Verfassungsorgan des Bundes, durch das die Länder gemäß Art. 50 GG bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zusammensetzung
    2. Wichtige Befugnisse

    Verfassungsorgan des Bundes, durch das die Länder gemäß Art. 50 GG bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken.

    Zusammensetzung

    1. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen oder Länder, die sie bestellen und abberufen und an deren Weisungen sie gebunden sind.

    2. Jedes Land hat mind. drei Stimmen, Länder mit mehr als 2 Mio. Einwohnern haben vier, solche mit mehr als 6 Mio. Einwohnern fünf, Länder mit mehr als 7 Mio. Einwohnern haben sechs Stimmen (Art. 51 II GG). Zz. verteilen sich die Stimmen der Länder wie folgt: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen je sechs, Hessen fünf, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen je vier und Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Bremen und Hamburg je drei Stimmen.

    3. Der Präsident des Bundesrates wird auf ein Jahr gewählt. Im Fall der Verhinderung des Bundespräsidenten oder bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes stehen dem Präsidenten des Bundesrates die Befugnisse des Bundespräsidenten zu (Art. 57 GG).

    4. Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen (Art. 53 GG).

    Wichtige Befugnisse

    1. Stellungnahme zu den Gesetzesvorlagen der Bundesregierung in der ersten Lesung (Art. 76 II GG).

    2. Bei der zweiten Lesung und gegenüber Initiativgesetzen (Initiativrecht) des Bundestags die sich aus Art. 77 GG ergebenden Rechte. Bestimmte Gruppen von Gesetzen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

    3. Das Recht zur Einbringung von sog. Initiativgesetzen, deren Entwürfe dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten sind, die dabei ihre Auffassung darzulegen hat.

    4. Notwendige Zustimmung zu den meisten Rechtsverordnungen (Art. 80 II GG).

    5. Mitwirkung bei der Verwaltung dadurch, dass der Bundesrat z.B. den allg.  Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Bundesgesetzen durch die Behörden der Länder zustimmen muss oder dass er Vertreter in Verwaltungsgremien verschiedenster Art (z.B. Verwaltungsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Bundesagentur für Arbeit) entsendet.

    Die Arbeitsweise und das Verfahren sind geregelt in der Geschäftsordnung i.d.F. vom 26.11.1993 (BGBl. I 2007) m.spät.Änd.

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