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Bundesstaat

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zusammenschluss von Gliedstaaten zu einem bes. Gesamtstaat mit eigenen Organen und eigener Verfassung. Letzterer wird als „Bund“  bezeichnet. Die Gliedstaaten verfügen über verfassungsmäßig gesicherte eigenständige und nicht beschränkbare Kompetenzbereiche und sind an der Bildung des Bundeswillens institutionell und verfassungsmäßig beteiligt. Die bundesstaatliche Gliederung der Bundesrepublik Deutschland ist in Art. 20 I GG verankert (Föderalismus) und in Art. 79 III GG einer Verfassungsänderung entzogen.

    Anders: Staatenbund.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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