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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Berlin bestehend aus 598 Abgeordneten, von denen 299 in Wahlkreisen und die Übrigen nach Landeslisten gewählt werden (§ 1 BundeswahlG). Mögliche Überhangmandate sind nicht berücksichtigt. Die Abgeordneten werden für vier Jahre von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

    Neben den ihm nach der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Rechten ist der Bundestag als das Repräsentationsorgan des Volkes der zentrale Ort der institutionalisierten politischen Willensbildung auf der Ebene des Bundes. Zu seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben gehört u.a.: Die Beschlussfassung über die Bundesgesetze (Art. 77 GG); die Feststellung des Bundeshaushaltes (Art. 110 GG); die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG); die Beteiligung bei der Wahl des Bundespräsidenten (Art. 54 GG); das konstruktive Misstrauensvotum gegenüber dem Bundeskanzler (Art. 67 GG); Große und Kleine Anfragen, Befragung der Bundesregierung; Wahl der Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 GG); Mitwirkung bei der Berufung der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 GG); Einsetzung von Untersuchungsausschüssen (Art. 44 GG).

    Die Arbeitsweise des Bundestages und der Bundestagsausschüsse ist in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages i.d.F. vom 2.7.1980 (BGBl I 1237) m.spät.Änd. näher geregelt.

    Vgl. auch Abgeordnete.

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