Zitierfähige Version
Bußgeldbescheid
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Rechtsgestaltender Akt der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren, mit dem eine Ordnungswidigkeit geahndet wird.
1. Inhalt: Angaben zur Person, Bezeichnung der Tat, der gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit, die angewendeten Bußgeldvorschriften, die Beweismittel, Geldbuße und die Nebenfolgen (Einziehung) sowie Rechtsmittelbelehrung und Zahlungsaufforderung (§ 66 OWiG).
2. Anfechtung durch den Betroffenen binnen zwei Wochen seit Zustellung durch schriftlichen oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde erklärten Einspruch. Auf Einspruch werden die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vorgelegt, das aufgrund von Hauptverhandlung entscheidet. Im Einverständnis des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne Hauptverhandlung möglich. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist unter Einschränkungen Rechtsbeschwerde (§§ 79 ff. OWiG) möglich.
3. Vollstreckung der Bußgeldentscheidung im Betreibungsverfahren. Anordnung von Erzwingungshaft ist möglich (§ 96 OWiG).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon