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Darlehensvermittlungsvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Verbrauchervertrag, bei dem ein Unternehmer versucht bzw. damit Erfolg hat, entweder einem Verbraucher gegen Entgelt ein Verbraucherdarlehen zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags zu geben (§§ 655a–d BGB). Im D., welcher der Schriftform unterliegt, muss bes. die Vergütung des Darlehensvermittlers angegeben werden.
2. Rechtsfolge: Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn das Verbraucherdarlehen an ihn ausgezahlt wird und die Frist zum Widerruf des Darlehens abgelaufen ist.
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