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Dauerwerbesendungen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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sind nach § 7 V des Rundfunkstaatsvertrages zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendungen angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichenet werden. Nach Nr. 6 der „Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen“ vom 16.12.1997 sind Dauerwerbesendungen Sendungen von mind. 90 Sekunden Dauer.
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