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Deliktsfähigkeit
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1. Begriff: Fähigkeit, sich durch das Begehen einer unerlaubten Handlung schadensersatzpflichtig zu machen (§ 828 BGB). Neben der Geschäftsfähigkeit Teil der Handlungsfähigkeit.
2. Formen: a) Doppelt beschränkte D.: Zwischen sieben und zehn Jahren mit Ausnahme von Verkehrsunfällen, soweit erforderliche Einsicht gegeben ist.
b) Einfach beschränkte D.: Zwischen elf und 18 Jahren, soweit erforderliche Einsicht gegeben ist.
c) Volle D.: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
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