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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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geliefert ab Schiff ... benannter Bestimmungshafen, Delivered ex Ship ... Named Port of Destination; Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte. Wichtigste Verpflichtungen der Parteien bez. Lieferung, Gefahrenübergang und Kostenteilung gemäß den Incoterms 2000:
(1) Verpflichtungen des Verkäufers: (a) Lieferung: Der Verkäufer liefert, wenn die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer an Bord des Schiffs im benannten Bestimmungshafen zur Verfügung gestellt wird.
(b) Der Verkäufer hat bis zur Entladung alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungshafen zu tragen.
(2) Verpflichtungen des Käufers: (a) Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie ihm gemäß 1 (a) geliefert worden ist.
(b) Der Käufer hat auch die Kosten für die Entladetätigkeiten zu tragen, die erforderlich sind, um die Ware vom Schiff zu übernehmen.
(c) Der Käufer hat, falls anwendbar, die Kosten der Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Einfuhr der Ware und bei ihrem Weitertransport anfallen, zu tragen.
(3) Anwendung: Diese Vertragsklausel kann nur verwendet werden, wenn die Ware über See oder Binnenschiff oder im multimodalen Transport auf einem Schiff in den Bestimmungshafen geliefert werden soll. Falls die Parteien wünschen, dass der Verkäufer die Kosten und Gefahren der Entladung der Ware übernehmen soll, sollte die DEQ-Klausel (ab Kai) verwendet werden.
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