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Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Spitzenorganisation der Industrie- und Handelskammern (IHK) des Bundesgebietes; Sitz in Berlin.

    1. Aufgaben:
    (1) Förderung und Sicherung der Zusammenarbeit der Industrie- und Handelskammern;
    (2) Wahrung und Durchsetzung der Belange der gewerblichen Wirtschaft gegenüber den Instanzen des Bundes und der Gesetzgebung;
    (3) Repräsentation der deutschen Wirtschaft aller Stufen und Branchen und ihrer regionalen Gliederungen;
    (4) Zusammenarbeit mit den Industrie- und Handelskammern des Auslandes, bes. mit den Auslandshandelskammern (AHK).

    2. Organe: Mitgliederversammlung (Vollversammlung), deren Mitglieder alle 80 IHK sind; Vorstand, zusammengesetzt aus dem Präsidenten, der von der Vollversammlung jeweils für ein Jahr gewählt wird, und mindestens 21, höchstens 24 Mitgliedern.

    3. Geschäftsführung, bestehend aus der Hauptgeschäftsführung und Abteilungen (Absatzwirtschaft, Außenwirtschaft, Verkehr, Finanzen und Steuern, Recht, Berufsbildung, Volkswirtschaft, Information, Industrie, Strukturpolitik und Umweltschutz, Weiterbildung).

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