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Dienstvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Der Dienstnehmer leistet dem Dienstberechtigten gegen eine Vergütung einen Dienst (§§ 611-630 BGB).
Abgrenzung zum Werkvertrag: Es wird eine Handlung, nicht ein daraus resultierender Erfolg geschuldet.
Arten
1. Dienstvertrag der unselbstständig Tätigen: Arbeitsvertrag.
2. Dienstvertrag der selbstständig Tätigen (freier Dienstvertrag): Dienstvertrag ist gekennzeichnet durch ein bestimmtes Maß persönlicher Freiheit gegenüber dem Dienstberechtigten, z.B. Art und Weise der erforderlichen Dienstleistung und Dienstzeit einzuteilen. Überwiegend Vertragsverhältnis von kurzer Dauer. Beispiele: Vertragsverhältnis des Rechtsanwalts mit seinem Klienten, des Arztes mit seinem Patienten, das Verhältnis der freien Agenten, Heimarbeiter und übrigen arbeitnehmerähnlichen Personen zum Unternehmer.
3. Die Regelungen des Bürgerlichen Rechts in §§ 611 ff. BGB sind primär auf den freien Dienstvertrag zugeschnitten. Der Arbeitsvertrag wird durch spezielle Gesetze wie das Kündigungsschutzgesetz geregelt.
Inhalt
Ein Dienstvertrag kann über Dienstleistungen jeglicher Art abgeschlossen werden. Er bestimmt i.d.R. Art, Umfang, Ort und Zeitdauer der Dienstleistung sowie das Entgelt; Schriftform nicht erforderlich.
Beendigung
Aus verschiedenen Gründen, z.B. durch Zeitablauf, Zweckerreichung, Aufhebungsvereinbarung oder Kündigung möglich. Kein Kündigungsschutz des Dienstnehmers; ausgenommen sind manche arbeitnehmerähnlichen Personen.
Prozessuales
Über Streitigkeiten entscheidet je nach dem Streitwert das zuständige Amtsgericht oder Landgericht.
Ausnahme:
(1) Für arbeitnehmerähnliche Personen ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 5 ArbGG);
(2) für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, sofern arbeitsgerichtliche Zuständigkeit vertraglich vereinbart ist, desgleichen (§ 2 IV ArbGG).
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