Direkt zum Inhalt

Dienstvertrag

Definition: Was ist "Dienstvertrag"?

Bei einem Dienstvertrag stellt der Dienstnehmer dem Dienstberechtigten seine Arbeitskraft gegen Geld zur Verfügung.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Arten
    3. Inhalt
    4. Beendigung
    5. Prozessuales

    Begriff

    Der Dienstnehmer leistet dem Dienstberechtigten gegen eine Vergütung einen Dienst (§§ 611-630 BGB).

    Abgrenzung zum Werkvertrag: Es wird eine Handlung, nicht ein daraus resultierender Erfolg geschuldet.

    Arten

    1. Dienstvertrag der unselbstständig Tätigen: Arbeitsvertrag.

    2. Dienstvertrag der selbstständig Tätigen (freier Dienstvertrag): Dienstvertrag ist gekennzeichnet durch ein bestimmtes Maß persönlicher Freiheit gegenüber dem Dienstberechtigten, z.B. Art und Weise der erforderlichen Dienstleistung und Dienstzeit einzuteilen. Überwiegend Vertragsverhältnis von kurzer Dauer. Beispiele: Vertragsverhältnis des Rechtsanwalts mit seinem Klienten, des Arztes mit seinem Patienten, das Verhältnis der freien Agenten, Heimarbeiter und übrigen arbeitnehmerähnlichen Personen zum Unternehmer.

    3. Die Regelungen des Bürgerlichen Rechts in §§ 611 ff. BGB sind primär auf den freien Dienstvertrag zugeschnitten. Der Arbeitsvertrag wird durch spezielle Gesetze wie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt, s. Kündigungsschutz.

    Inhalt

    Ein Dienstvertrag kann über Dienstleistungen jeglicher Art abgeschlossen werden. Er bestimmt i.d.R. Art, Umfang, Ort und Zeitdauer der Dienstleistung sowie das Entgelt; Schriftform nicht erforderlich.

    Beendigung

    aus verschiedenen Gründen, z.B. durch Zeitablauf, Zweckerreichung, Aufhebungsvereinbarung oder Kündigung möglich. Kein Kündigungsschutz des Dienstnehmers; ausgenommen sind manche arbeitnehmerähnlichen Personen.

    Prozessuales

    Über Streitigkeiten entscheidet je nach dem Streitwert das zuständige Amtsgericht oder Landgericht.

    Ausnahme:
    (1) Für arbeitnehmerähnliche Personen ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 5 ArbGG);
    (2) für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, sofern arbeitsgerichtliche Zuständigkeit vertraglich vereinbart ist, desgleichen (§ 2 IV ArbGG).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com