Direkt zum Inhalt

direkte Steuern

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gruppe von Steuern nach der ältesten Steuereinteilung (Steuerklassifikation).

    Einteilungskriterien: 1. Nach der Steuerfestsetzungs- bzw. Veranlagungstechnik: Die Steuerfestsetzung erfolgt im Wege der Veranlagung bei dem Steuerpflichtigen, der als Steuerträger vermutet wird; direkte Steuern sind Veranlagungsteuern. Kriterium von nur noch historischer Bedeutung.

    2. Nach der Überwälzbarkeit: Die Steuer soll nach dem Willen des Gesetzgebers vom Steuerschuldner wirtschaftlich getragen werden, keine Überwälzung; sie sind Tragsteuern. Es wurde jedoch nachgewiesen, dass abhängig von der wirtschaftlichen Situation auch direkte Steuern überwälzbar sind (z.B. Überwälzung der Grundsteuer auf den Mieter).

    3. Nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit: Die steuerliche Leistungsfähigkeit wird unmittelbar erfasst, wobei zwischen persönlicher (natürliche/juristische Person) und sachlicher (Gewerbebetrieb/Grundvermögen) Leistungsfähigkeit unterschieden wird, d.h. Besteuerung der Einkommenserzielung und des Ertrags, z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer.

    Gegensatz: indirekte Steuern.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com