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Dotationskapital
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Teil des Eigenkapitals von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts i.S.d. § 10 IIa Nr. 5 KWG a.F. Das vom Gewährsträger eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen bilden bei diesen Kreditinstituten als Kernkapital ein wesentliches Element des haftenden Eigenkapitals. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung (Haftung des Trägers einer Anstalt des öffentlichen Rechts) ab dem 18.7.2005 hat dazu geführt, dass Sparkassen und Landesbanken erhöhte Refinanzierungskosten zu tragen haben, was letztlich zu einer Angleichung der Kreditkonditionen an die der privaten Banken führte.
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