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Drei-Schichten-Modell

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) werden die Altersvorsorgeprodukte, gemäß ihrer steuerlichen Behandlung, in drei Schichten geordnet. Die erste Schicht umfasst Produkte der Basisversorgung. Dazu gehören Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken, aus landwirtschaftlichen Alterskassen und aus der kapitalgedeckten Basisrente (Rürup-Rente), die nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Diese Produkte unterliegen vollständig der nachgelagerten Besteuerung. Die zweite Schicht ist die kapitalgedeckte Zusatzversorgung. Sie umfasst die betriebliche Altersversorgung (baV) und die steuerlich geförderte private Zusatzvorsorge (Riester-Rente). Auch auf dieser zweiten Schicht greift die nachgelagerte Besteuerung. Die dritte Schicht ist die private Vorsorge. Dazu gehören weitere nicht unter die staatliche Förderung fallende private Kapitalanlageprodukte, wie die private Rentenversicherung, die Kapitallebensversicherung oder Fondssparpläne. Beiträge zu diesen Produkten werden aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt.

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