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Drei-Schichten-Modell

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Einteilung der Altersvorsorge nach dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz in drei Schichten: Basisversorgung, Zusatzversorgung und private Altersvorsorge, letztere mit privaten Kapitalanlageprodukten. (Früher: Drei-Säulen-Modell). Das Alterseinkünftegesetz geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2002 zurück, das die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig erklärt hat. Die drei Schichten der Altersvorsorge unterscheiden sich nunmehr hinsichtlich ihrer staatlichen Förderung, insbesondere der steuerrechtlichen Behandlung, sowie ihrer vorzeitigen Liquidierbarkeit.

    2. Struktur: Die einzelnen Schichten sind wie folgt zusammengesetzt: (1) Die erste Schicht umfasst Produkte der Basisversorgung. Dazu gehören Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken, aus landwirtschaftlichen Alterskassen und aus der kapitalgedeckten Basisrente (Rürup-Rente), die nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Diese Produkte unterliegen vollständig der nachgelagerten Besteuerung.

    (2) Die zweite Schicht ist die kapitalgedeckte Zusatzversorgung. Sie umfasst die betriebliche Altersversorgung (bAV) und die staatlich geförderte private Zusatzvorsorge (Riester-Rente). Auch auf dieser zweiten Schicht greift die nachgelagerte Besteuerung.

    (3) Die dritte Schicht ist die private Vorsorge. Dazu gehören weitere, nicht unter die staatliche Förderung fallende private Kapitalanlageprodukte, wie die klassische private Rentenversicherung, die Kapitallebensversicherung und Fondssparpläne (vgl. auch fondsgebundene Lebensversicherung, fondsgebundene Rentenversicherung). Beiträge zu diesen Produkten werden aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt (vgl. auch vorgelagerte Besteuerung).

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