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Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Geltungsbereich: Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) trifft im Unterschied zum Betriebsverfassungsgesetz Regelungen der Unternehmensverfassung, nicht der Betriebsverfassung. Danach unterstehen Unternehmen in der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH, VVaG und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmern der Aufsichtsratsmitbestimmung; keine Anwendung auf Tendenzbetriebe. Die Regelungen des DrittelbG finden keine Anwendung auf die in § 1 I des Mitbestimmungsgesetzes, § 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und § 1 und 3 I des Mitbestimmungsergänzungsgesetz bezeichneten Unternehmen (§ 1 II DrittelbG). Insgesamt werden nach Schätzungen derzeit ca. 3.000 Unternehmen durch das Gesetz erfasst.

    2. Inhalt: Alle unter das Gesetz fallenden Gesellschaften bilden einen Aufsichtsrat, der aus mindestens drei oder höchstens 21 Personen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße (gemessen am Grund- bzw. Stammkapital) besteht. Der Aufsichtrat muss zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen (§ 4 I DrittelbG). Die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt durch die Gesamtbelegschaft des Unternehmens in Urwahl. Die Mitbestimmung ist unterparitätisch; sie soll der Information der Arbeitnehmer über unternehmenspolitische Angelegenheiten dienen.

    Das DrittelbG sieht im Gegensatz zum Montan-Mitbestimmungsgesetz (MoMitbestG) und Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) keinen Arbeitsdirektor im Vorstand vor.

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