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Drittschuldner

Definition: Was ist "Drittschuldner"?

I. Zivilprozessordnung: Bei der Zwangsvollstreckung durch Forderungspfändung derjenige, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet. II. Abgabenordnung: Der Drittschuldner ist der Schuldner des Vollstreckungsschuldners.

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Zivilprozessordnung
    2. Abgabenordnung

    Zivilprozessordnung

    Bei der Zwangsvollstreckung durch Forderungspfändung derjenige, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet, z.B. bei der Zwangsvollstreckung in die Lohnforderung des Schuldners der Arbeitgeber.

    Pfändung: Zur Pfändung der gegen den Drittschuldner bestehenden Forderung des Schuldners erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird (§§ 829, 835 ZPO). Der Drittschuldner darf dann an den Schuldner i.Allg. nicht mehr zahlen (bei Lohnpfändung nur die pfändungsfreien Beträge), sonst muss er etwa gezahlte Beträge nochmals an den Gläubiger abführen.

    Auf Verlangen des Gläubigers muss der Drittschuldner binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses auch über das Bestehen der Forderung und etwaige andere Pfändungen Auskunft geben (§ 840 ZPO); Verweigerung kann Pflicht zu Schadensersatz nach sich ziehen).

    Abgabenordnung

    Begriff des Vollstreckungsverfahrens. Der Drittschuldner ist der Schuldner des Vollstreckungsschuldners. Die Forderung, die der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Drittschuldner hat, kann eine Geldforderung, ein Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen oder ein sonstiges Vermögensrecht (z.B. Anteilsrecht, Grundpfandrecht, Nießbrauch, Grund- und Rentenschuld, Patentrecht) sein. Vollstreckt das Finanzamt in eine solche Forderung, ist zur Wirksamkeit der Maßnahme dem Drittschuldner die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zuzustellen (§§ 309 II, 318, 321 AO). Der Drittschuldner ist zur Abgabe der sog. Drittschuldnererklärung verpflichtet (§ 316 I AO).

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