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Durchfuhr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Beförderung von Waren aus Drittländern oder fremden Wirtschaftsgebieten durch das Zollgebiet oder  Wirtschaftsgebiet, ohne dass die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden; als Durchfuhr gilt auch die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat durch das Wirtschaftsgebiet (§ 4 II AWG).

    Vgl. auch Transithandel.

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