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EFTA

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für European Free Trade Association, Europäische Freihandelsassoziation. 1. Charakterisierung: Freihandelszone. Das am 4.1.1960 unterzeichnete „Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation” (sog. Stockholmer Konvention) ist am 3.5.1960 formal in Kraft getreten. Amtssitz der EFTA ist Genf.

    2. Mitgliedsländer: Gründungsmitglieder waren Dänemark, Großbritannien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und die Schweiz. Spätere Mitglieder: Island (1970), Finnland (seit 1961 assoziiert; seit 1986 Vollmitglied) und Liechtenstein (1991). Infolge des Beitritts zur EG bzw. EU schieden aus der EFTA aus: Großbritannien und Dänemark (Ende 1972); Portugal (Ende 1985); Finnland, Österreich und Schweden (Ende 1994). Seit dem 1.1.1995 umfasst die EFTA nur noch vier Staaten: Island, Liechtenstein, die Schweiz und Norwegen (dessen Bevölkerung 1972 und 1994 den bereits ausgehandelten EG- bzw. EU-Beitritt ablehnte).

    3. Organe und Arbeitsweise: In Genf residiert ein sog. Sekretariat zur Verwaltung der EFTA, soweit es sich um EWR-Angelegenheiten handelt in Brüssel; die Regierungen der Mitgliedsländer unterhalten in Genf ständige Delegationen. Die EFTA-Konvention beinhaltet keine supranationalen Instanzen oder Befugnisse. Oberstes formelles Organ ist der sog. Rat. In diesem Lenkungsgremium sind alle Mitgliedsländer gleichberechtigt vertreten. Der Ratsvorsitz wechselt alle sechs Monate. Auf Ministerebene kommt der Rat jährlich zweimal zusammen. Der Rat besitzt in allen von der Konvention bestimmten Fragen umfassende Entscheidungsvollmachten. Beschlüsse des Rats sind für die Mitgliedsländer bindend. Daneben gibt es die Überwachungsbehörde ESA (EWR) und den EFTA-Gerichtshof.

    4. Ziele und spezifische Merkmale: a) Überblick: Die EFTA verfolgt explizit nur wirtschaftspolitische Ziele. Diese sind weniger weit reichend als diejenigen der EU. Neben dem Ziel der Verwirklichung des Freihandels bei industriellen Produkten enthält der EFTA-Vertrag Wettbewerbsregeln sowie Vorschriften zum Abbau technischer Handelshemmnisse. Die meisten Agrar- und Fischerei-Erzeugnisse bleiben vom innergemeinschaftlichen Freihandel und den gemeinsamen Wettbewerbsregeln weitgehend ausgenommen. Zum Zweck der Förderung des Austauschs solcher Waren bestehen mehrere bilaterale Abmachungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten.

    b) Seit Ende 1966 ist der Handel zwischen den EFTA-Staaten mit gewerblichen Produkten (mit „Ursprung” aus einem Mitgliedsland) von allen Zöllen und auch von den meisten mengenmäßigen Importbeschränkungen befreit. Gegenüber der restlichen Welt unterhalten die EFTA-Länder jedoch uneinheitliche Handelsschranken. Dies verhindert nicht nur den Abbau der innergemeinschaftlichen Grenzkontrollen, sondern hat außerdem noch zeit- und kostenaufwändige Abfertigungsprozeduren zur Folge (z.B. kompliziert zu handhabende Ursprungsregeln; kompensatorische Nacherhebung von Zöllen auf Drittlandsgüter oder deren Anteil an weiterverarbeiteten Produkten, um Zollumgehungen zu vermeiden).

    d) Anders als bei der EU sind die Wettbewerbsregeln der EFTA-Konvention nicht auf eine Harmonisierung des Wettbewerbsrecht gerichtet. Die gemeinsamen Wettbewerbsbestimmungen betreffen ein Verbot bestimmter Arten von Subventionen, ein Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Unternehmensabsprachen, Antidumping-Bestimmungen, Vorschriften hinsichtlich des öffentlichen Auftragswesens sowie Einschränkungen der Diskriminierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht.

    5. Beziehungen zur EU: EWR, EFTA-EU-Beziehungen.

    6. Sonstige Außenbeziehungen: Alle EFTA-Staaten waren und sind Mitglieder des GATT und der OECD.

    Weitere Informationen unter www.efta.int

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