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EGKS

Definition: Was ist "EGKS"?

Abk. für Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Montanunion. EGKS war die älteste der drei (Teil)-Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften (EG). Der EGKS-Vertrag (EGKSV) trat am 23.7.1952 in Kraft; nach Ablauf der vereinbarten 50-jährigen Vertragsdauer trat er am 23.7.2002 außer Kraft. Seitdem galten für den Kohle- und Stahlsektor die allg. Bestimmungen des EG-Vertrages.

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    Abk. für Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Montanunion. 1. Überblick: EGKS war die älteste der drei (Teil)-Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften (EG). Der EGKS-Vertrag (EGKSV) trat am 23.7.1952 in Kraft; nach Ablauf der vereinbarten 50-jährigen Vertragsdauer trat er am 23.7.2002 außer Kraft. Seitdem galten für den Kohle- und Stahlsektor die allg. Bestimmungen des EG-Vertrages. Die EGKS besaß - wie E(W)G und EAG - eine eigene völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit.

    Mitglieder waren alle EU-Mitgliedsstaaten.

    2. Ziele: Mit der Errichtung der EGKS wurde u.a. das Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes im Montanbereich verfolgt. Außerdem beinhaltete der EGKSV Vorschriften zur Förderung des Wettbewerbs, der Einführung durchgehender Transporttarife, Finanzhilfen für Rationalisierungsinvestitionen sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Das strikte Subventionierungsverbot für den Kohle- und Stahlbereich (Art. 4c EGKSV) wurde Anfang der 1980er-Jahre durch die Inkraftsetzung eines sog. Subventionskodex für den Stahlbereich erheblich relativiert worden.

    3. Die EGKS verfügte bis zur Fusion der Organe der Gemeinschaften (1.7.1967) über eine eigenständige Exekutive (sog. Hohe Behörde) und ein spezielles Entscheidungsorgan (sog. Besonderer Ministerrat). Mit der Fusion gingen diese beiden Organe der EGKS in der EG-Kommission (heute: Europäische Kommission) bzw. im EG-Ministerrat (heute: Rat der Europäischen Union) auf. Im Unterschied zu den Bestimmungen des EWG- und des EAG-Vertrags war die Hohe Behörde/Europäische Kommission ermächtigt, durch Stellungnahmen zu Investitionsplänen einzelner Unternehmen unmittelbar auf die Investitionstätigkeit der Montanunternehmen in der Gemeinschaft Einfluss zu nehmen (Art. 54 EGKSV).

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