Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von eigener Wechsel vom 21.12.2017 - 16:42
- Revision von eigener Wechsel vom 19.02.2018 - 14:45
- Revision von eigener Wechsel vom 21.12.2017 - 16:42
- Revision von eigener Wechsel vom 05.02.2013 - 17:47
- Revision von eigener Wechsel vom 28.01.2013 - 17:08
- Revision von eigener Wechsel vom 02.03.2010 - 09:57
- Revision von eigener Wechsel vom 22.07.2009 - 11:42
- Revision von eigener Wechsel vom 03.06.2008 - 13:27
eigener Wechsel
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Solawechsel; Eigenwechsel, Wechsel, bei dem sich der Aussteller selbst zur Zahlung des Wechselbetrags verpflichtet. Damit ist der Aussteller Hauptschuldner des Wechsels (im Gegensatz zum gezogenen Wechsel). Die rechtlichen Grundlagen für den eigenen Wechsel regelt das Wechselgesetz (Art 75 ff. WG). Eigene Wechsel werden z.B. zur Sicherung von Forderungen und Leistungen eingesetzt (Sicherheitswechsel bzw. Depotwechsel). Nicht mehr üblich sind Schatz- und Vorratsstellenwechsel, die von Bund und Ländern für vorübergehende Finanzierungszwecke verwendet wurden.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon