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eigener Wechsel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Solawechsel; Eigenwechsel, Wechsel, bei dem sich der Aussteller selbst zur Zahlung des Wechselbetrags verpflichtet. Damit ist der Aussteller Hauptschuldner des Wechsels (im Gegensatz zum gezogenen Wechsel). Die rechtlichen Grundlagen für den eigenen Wechsel regelt das Wechselgesetz (Art 75 ff. WG). Eigene Wechsel werden z.B. zur Sicherung von Forderungen und Leistungen eingesetzt (Sicherheitswechsel bzw. Depotwechsel). Nicht mehr üblich sind Schatz- und Vorratsstellenwechsel, die von Bund und Ländern für vorübergehende Finanzierungszwecke verwendet wurden.

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