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Eigentumsvorbehalt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
Bes. Abrede beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen, durch die sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (§ 449 II BGB). Eigentumsvorbehalt ist nichtig, wenn der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens erfüllt (§ 449 III BGB). Sondervorschriften beim Abzahlungsgeschäft.
II. Entstehung:
Der Eigentumsvorbehalt setzt nicht notwendig einen Vertrag voraus; es genügt auch die bei der Übergabe der Ware abgegebene Erklärung des Verkäufers, dass er sich das Eigentum vorbehalte; der Eigentumsvorbehalt kann daher auch noch wirksam durch einen Vermerk auf der Rechnung erklärt werden, wenn diese gleichzeitig mit oder vor der Ware beim Käufer eingeht.
III. Folgen:
1. Veräußert der Käufer die gekaufte Sache an einen gutgläubigen Dritten, so geht i.d.R. das Eigentum des Verkäufers unter (gutgläubiger Erwerb), ebenso wenn der Käufer die gekaufte Sache verarbeitet (Verarbeitung). Um sich in diesen Fällen zu sichern, ist die Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts üblich und zweckmäßig.
Vgl. auch erweiterter Eigentumsvorbehalt, weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt.
2. Ist dem Käufer die Weiterveräußerung nicht gestattet, so kann er sich bei Zuwiderhandlung einer Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig machen.
3. Solange der Verkäufer Eigentümer ist, kann er einer Zwangsvollstreckung in die Sache durch Gläubiger des Käufers mit der Drittwiderspruchsklage entgegentreten.
IV. Anwartschaftsrecht:
1. Durch den Kauf unter Eigentumsvorbehalt erlangt der Käufer aufschiebend bedingtes Eigentum, das mit Bedingungseintritt voll auf ihn übergeht, ohne dass es weiterer Erklärungen des Verkäufers bedarf. Diese Anwartschaft auf den Erwerb des Volleigentums ist ein Recht des Käufers, über das er verfügen kann, bes. durch Übertragung oder Verpfändung. Die Übertragung erfolgt nach den für die Übertragung des Eigentums geltenden Vorschriften (Übereignung), ein gutgläubiger Erwerb ist möglich.
Vgl. auch Raumsicherungsvertrag.
2. Der Verkäufer als auflösend bedingter Eigentümer braucht der Übertragung des Anwartschaftsrechts nicht zuzustimmen. Der Erwerber des Anwartschaftsrechts wird mit Bedingungseintritt unmittelbar Eigentümer der Sache, ohne dass das Eigentum erst in der Person des Vorbehaltskäufers entstünde und dann erst auf ihn überginge. Das Anwartschaftsrecht ist pfändbar und muss bei Ableistung der eidesstattlichen Versicherung angegeben werden.
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