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Eigentumsvorbehalt

Definition: Was ist "Eigentumsvorbehalt"?

Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Dem Käufer steht vor dem Eigentumserwerb ein sog. Anwartschaftsrecht zu, das ihm gegenüber dritten Personen eine besondere Rechtsstellung, ähnlich der eines Eigentümers gewährt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Entstehung
    3. Folgen
    4. Anwartschaftsrecht

    Begriff

    Bes. Abrede beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen, durch die sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Es handelt sich um ein klassisches Sicherungsgeschäft, das sowohl im Geschäft mit dem Endverbraucher (z.B. beim Möbel- oder Elektrogerätekauf) als auch im gewerblichen Geschäftsverkehr üblich ist. Es gibt mehrere Typen des Eigentumsvorbehalts, s.u. bei "Folgen". Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (§ 449 II BGB). Ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt ist nichtig, wenn der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens erfüllt (§ 449 III BGB). Sondervorschriften beim Abzahlungsgeschäft.

    Entstehung

    Nach dem Abstraktionsprinzip gliedern sich die Rechtsverhältnisse zwischen Verkäufer und Käufer in das schuldrechtliche Grundgeschäft (Kaufvertrag mit speziellen Abreden, §§ 433, 449 I BGB) und in dessen sachenrechtliche Umsetzung per dinglichem Verfügungsgeschäft. Dies geschieht per Übereignung des Kaufgegenstands, deren Rechtswirkungen aber zunächst nur aufschiebend bedingt, abstellend auf die volle Kaufpreiszahlung, vereinbart werden (§§ 929 S. 1, 158 I BGB). Das Eigentum geht dann erst auf den Käufer über, wenn vom Käufer der Kaufpreis voll bezahlt ist, vgl. auch Sicherungsgeschäfte. Zur rechtswirksamen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts genügt die bei der Übergabe der Ware abgegebene Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er sich das Eigentum vorbehalte; der Eigentumsvorbehalt kann auch noch wirksam durch einen Vermerk auf dem Lieferschein oder der Rechnung erklärt werden, der Lieferschein und die Rechnung müssen aber dann dem Käufer mit der Lieferung zugehen; die erstmalige Erklärung des Vorbehalts durch den Verkäufer erst in der nachträglich übersandten Rechnung ist zu spät.

    Folgen

    1. Veräußert der Käufer die gekaufte Sache an einen gutgläubigen Dritten, so geht i.d.R. das Eigentum des Verkäufers aufgrund des Eigentumserwerbs des Dritten unter, es sei denn der Dritte muss sich Bösgläubigkeit vorhalten lassen (gutgläubiger Erwerb), ebenso wenn der Käufer die gekaufte Sache verarbeitet (Verarbeitung). Um sich in diesen Fällen zu sichern, ist die Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts üblich und zweckmäßig.

    Vgl. auch erweiterter Eigentumsvorbehalt, weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt.

    2. Ist dem Käufer die Weiterveräußerung nicht gestattet, so kann er sich bei Zuwiderhandlung einer Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig machen.

    3. Solange der Verkäufer Eigentümer ist, kann er einer Zwangsvollstreckung in die Sache durch Gläubiger des Käufers mit der Drittwiderspruchsklage entgegentreten.

    Anwartschaftsrecht

    1. Durch den Kauf unter Eigentumsvorbehalt erlangt der Käufer aufschiebend bedingtes Eigentum, das mit Bedingungseintritt voll auf ihn übergeht, ohne dass es weiterer Erklärungen des Verkäufers bedarf (§ 929 S. 1, 158 I BGB). Diese Anwartschaft auf den Erwerb des Volleigentums ist ein geldwertes Recht des Käufers, denn in ihm steckt der Wert der vom Käufer an den Verkäufer geleisteten Ratenzahlungen. Der Käufer kann daher über das Anwartschaftsrecht verfügen, bes. durch Übertragung oder Verpfändung. Die Übertragung erfolgt nach den für die Übertragung des Eigentums geltenden Vorschriften, §§ 929 ff. BGB  (Übereignung), auch ein gutgläubiger Erwerb ist möglich.

    Vgl. auch Raumsicherungsvertrag.

    2. Der Verkäufer als auflösend bedingter Eigentümer braucht der Übertragung des Anwartschaftsrechts nicht zuzustimmen. Der Erwerber des Anwartschaftsrechts wird mit Bedingungseintritt unmittelbar Eigentümer der Sache, ohne dass das Eigentum erst in der Person des Vorbehaltskäufers entstünde und dann erst auf ihn überginge. Das Anwartschaftsrecht ist pfändbar und muss bei Ableistung der eidesstattlichen Versicherung angegeben werden.

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