Direkt zum Inhalt

Einbruchdiebstahl

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Strafrecht
    2. Versicherungswirtschaft

    Strafrecht

    Bezeichnung für eine Form des bes. schweren Fall eines Diebstahls, wenn eines der sog. Regelbeispiele des § 243 StGB erfüllt ist:
    (1) aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einbruchs, Einsteigens oder Aufbrechens von Behältnissen gestohlen (Einbruchdiebstahl i.e.S.) oder
    (2) der Diebstahl dadurch bewirkt wird, dass zur Öffnung der im Inneren befindlichen Türen oder Behältnisse falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden (Nachschlüssel-Diebstahl).
    (3) Weitere Regelbeispiele des § 243 StGB betreffen gewerbsmäßige Verübung, Diebstahl in Kirchen und öffentlich zugänglichen Kunst- und Wissenschaftssammlungen, Diebstahl gefährlicher Gegenstände (u.a. Sprengstoff) und Diebstahl unter Ausnutzung von besonderen Situationen (z.B. Hilflosigkeit des Opfers).

    Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren (§ 243 StGB).

    Versicherungswirtschaft

    Variante des Versicherungsfalls unter der versicherten Gefahr „Einbruchdiebstahl und Raub“, z.B. im Rahmen der verbundenen Hausratversicherung. Konstituierende Merkmale sind das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge in die versicherte Wohnung mit nachfolgendem Diebstahl. Dem Grundtatbestand des Einbruchdiebstahls ist das Öffnen bzw. Aufbrechen eines Behältnisses innerhalb der versicherten Wohnung mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge gleichgestellt. Besondere Regelungen gelten, wenn sich der Täter mittels der richtigen Schlüssel Zutritt zur versicherten Wohnung verschafft oder dort ein Behältnis öffnet. In diesen Fällen muss sich der Täter im Regelfall den richtigen Schlüssel durch Einbruchdiebstahl, Raub oder einfachen Diebstahl verschafft haben, ohne dass dies durch fahrlässiges Verhalten der berechtigten Schlüsselinhaber begünstigt worden ist.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Einbruchdiebstahl"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Einbruchdiebstahl Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/einbruchdiebstahl-34242 node34242 Einbruchdiebstahl node31410 Diebstahl node34242->node31410 node52557 Vandalismus node44561 Raub node44834 Raubversicherung node32567 Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung node44834->node32567 node51997 Öffentliches Recht node46604 Strafrecht node51997->node46604 node48890 Verjährung node33145 Gesetzgebungskompetenz node28206 Betrug node28976 bewegliche Sachen node31410->node28976 node48711 Unterschlagung node31410->node48711 node48477 verbundene Hausratversicherung node31410->node48477 node46604->node34242 node46604->node48890 node46604->node33145 node46604->node28206 node32567->node34242 node32567->node52557 node32567->node44561
    Mindmap Einbruchdiebstahl Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/einbruchdiebstahl-34242 node34242 Einbruchdiebstahl node31410 Diebstahl node34242->node31410 node46604 Strafrecht node46604->node34242 node32567 Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung node32567->node34242

    News SpringerProfessional.de

    Bücher

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete