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Einfuhrliste

Definition: Was ist "Einfuhrliste"?

Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG), aus der entnommen werden kann, ob die Einfuhr einer Ware genehmigungsfrei oder -bedürftig ist.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    1. Bedeutung: Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG) a. F., aus der entnommen werden konnte, ob die Einfuhr einer Ware genehmigungsfrei oder -bedürftig gewesen ist. Die Genehmigungsfreiheit oder -bedürftigkeit ergab sich aus der Warenliste in Verbindung mit den Länderlisten und den Anwendungsvorschriften zur Einfuhrliste (EL).

    Obwohl die Einfuhrliste als Anhang des AWG a. F. deren Bestandteil war, konnte sie kraft der Ermächtigung in § 10 II AWG a. F. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates (§ 27 I AWG a. F.) geändert werden. Änderungen wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    2. Aufbau: Teil I: Allgemeine Vorschriften und Hinweise zur Anwendung der Einfuhrliste; Teil II: Warenliste.

    3. Aktuelle Entwicklung: Seit dem Jahr 2006 war die Warenliste dahingehend geändert worden, dass nicht mehr alle Waren aufgelistet wurden, sondern nur noch Waren für die eine Beschränkung (Einfuhrgenehmigung, Überwachungsdokument, Ursprungszeugnis, Ursprungserklärung, Marktordnungsrechtliche Beschränkungen) besteht, wodurch der Umfang stark reduziert wurde. Mit der Novellierung des AWG 2013 ist die EL weggefallen.

    4. Elektronischer Weg: Einführer nutzten meist elektronische Ausgaben, da hier die Änderungen jeweils zentral eingepflegt wurden und diese stets auf dem aktuellen Stand waren. Die Vorschriften der Einfuhrliste sind inzwischen als Teil des elektronischen Zolltarifs (EZT) aufgenommen worden, welcher im Rahmen der Einfuhrhinweise für jede Codenummer angezeigt werden; der EZT-online kann von der Homepage der deutschen Zollverwaltung kostenlos abgerufen werden.

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