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Einfuhrlizenz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Importlizenz; nach EU-Recht zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Marktordnungswaren erforderlich, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Einfuhrlizenzen berechtigen und verpflichten zugleich den Inhaber zur Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz. Bei nicht durchgeführter Einfuhr - außer in Fällen höherer Gewalt - verfällt die Kaution.

    Ziele: Marktbeobachtung; erforderlichenfalls Ermöglichung der Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern.

    Zuständigkeit: Zur Erteilung von Einfuhrlizenzen in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.

    Vgl. auch Importquote.

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