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Einfuhrvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Außenwirtschaftsrechts für den Vertrag eines Inländers (§ 2 XV AWG n.F., vorm. Gebietsansässigen § 4 I Nr. 5 AWG a.F.) mit einem Ausländer (§ 2 V AWG n.F., vorm. Gebietsfremden § 4 I Nr. 7 AWG a.F.) über den Erwerb von Waren (§ 2 XX AWG n.F., § 4 II Nr. 2 AWG a.F.) zum Zwecke der Einfuhr (§ 2 XI AWG n.F, § 4 II Nr. 6 AWG a.F.). Für den Abschluss von Einfuhrverträgen bestehen grundsätzlich keine Beschränkungen.

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