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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vorbehaltsklausel bei Gutschriftsanzeigen im Rahmen der Inkassi von Wechsel, Schecks, Lastschriften. Die Gutschrift steht nach Nr. 9 - (1) AGB Banken unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Werden die Einzugspapiere nicht eingelöst, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift wieder rückgängig. Grundsätzlich gelten Lastschriften und Schecks als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (Nr. 9 - (2) AGB Banken).

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