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Einigung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Grundelement des Rechtserwerbs und feststehender juristischer Begriff aus dem Sachenrecht. Zur Übereignung sind Einigung und Übergabe, bei Grundstücken Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich (§§ 929, 873, 925 BGB). Einigung betrifft nicht das schuldrechtliche Geschäft (Kaufvertrag etc.), sondern ist das hiervon losgelöste „Einigsein” der Vertragspartner, dass die vereinbarte Rechtsänderung eintreten, etwa das Eigentum übergehen soll (Abstraktionsprinzip).

    Im Grundstücksverkehr ist eine Einigung i.d.R. nur bindend, wenn öffentliche Beurkundung vorgenommen wurde oder öffentlich beglaubigte (öffentliche Beglaubigung) Eintragungsbewilligung dem Grundbuchamt eingereicht oder dem Erwerber ausgehändigt ist.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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